Das Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsantrag an das Familiengericht eingeleitet. Der Scheidungsantrag kann ausschließlich durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen.
Zusammen mit dem Antrag, aber auch noch im Laufe des Scheidungsverfahrens, können weitere Anträge, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird allerdings nur der Versorgungausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, als Zwangsverbund durchgeführt, sofern keine Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre) vorliegt oder der Versorgungsausgleich vorab notariell ausgeschlossen wurde.
Liegen dem Familiengericht alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet der Scheidungstermin statt.

