Widerrufsmöglichkeit von Autokrediten
Geld zurück Dank Widerruf?
Sicherlich haben Sie durch die gängigen Medien und Berichterstattung bereits von der Widerrufsmöglichkeit von Autokrediten gehört. Wir zeigen Ihnen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!
Das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Widerrufsrecht ist zu einem der wichtigsten Verbrauchschutzrechte der heutigen Zeit geworden. Schon in 2020 wurden rund ein Drittel aller privaten PKW in Deutschland per Kredit oder Leasing finanziert*. Der Anteil von finanzierten Neuwägen betrug dabei 46 %, aber auch Gebrauchtwägen werden immer häufiger finanziert, sodass in 2020 bereits ca. 27 % finanziert wurden*.
Die Zahlen zeigen deutlich, dass man gerade im Bereich des Autokaufs mit Kreditverträge von Banken immer häufiger und nun fast zwangsläufig zu tun hatte oder hat. Die günstigen Angebote, sowie Zinsversprechen haben hier ihr Übriges dazu beigetragen.
Haben Sie ein KFZ durch einen teuren Kreditvertrag finanziert?
Im Rahmen dieser (nicht ausschließlich im Bereich des Autokaufs) Kreditverträge hatten und haben es viele Banken und Kreditinstitute verpasst, ihre Kreditverträge in Bezug auf die Widerrufsbelehrung rechtsgültig zu verfassen. Wer nach dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag zur Autofinanzierung oder einen Leasingvertrag geschlossen hat, könnte durch den Widerruf des Vertrages gegen Rückgabe sein Geld zurückerhalten.
Für gewöhnlich gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Sollte die Belehrung jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen, ist die Frist für den Widerruf möglicherweise noch gar nicht angelaufen. Dies bedeutet, dass Sie dieses auch Jahre später noch ausüben können und so unter Umständen einen unvorteilhaften Kreditvertrag widerrufen können. Ein erfolgreicher Widerruf der Autofinanzierung führt dann automatisch zur Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages. Sie geben Ihr Fahrzeug an die Bank zurück und erhalten sodann eine Rückzahlung von der Bank.
Bereits 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einschlägige Fristen für Verträge aus unterschiedlichen Zeiträumen ins Spiel gebracht. Damit wurde die Thematik Widerruf komplex.
2020 und 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, Az.: C-66/19 „Kaskadenverweis“ und Urteil vom 9. September 2021, Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20 „Pflichtangaben“) dem Verbraucher in Sachen Widerruf den Rücken deutlich gestärkt.
Aufgrund der Entscheidungen des EuGHs sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob Ihr Kreditvertrag u.a. womöglich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält.
Welche Frist in Ihrem Fall für einen Widerruf gilt und ob die Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, prüfen wir gern anhand Ihres Kreditvertrages. Im Anschluss führen wir Sie zu Ihrem Recht.
Selbstverständlich übernehmen wir auch gerne die Kommunikation mii Ihrer Rechtschutzversicherung.
Kommen Sie gerne jetzt auf uns zu und lassen Sie sich beraten!
Unser Anwaltsteam steht Ihnen kompetent und zuverlässig zur Seite.
Quellenangabe: